Winter 2021
ACHTUNG
gesetzliche Winterreifenpflicht ACHTUNG
Pkw und
Lkw bis 3,5
t
Pkw
und
Lkw mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5
t dürfen
während des Zeitraumes 1.November bis 15. April
bei
winterlichen Fahrbahnverhältnissen
wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen
Rädern Winterreifen angebracht sind.
Alternativ zu
Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf
mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden jedoch nur
dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder
nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht
bedeckt ist.
ACHTUNG
Die Winterreifenpflicht
gilt für
Pkw und
Lkw bis 3,5
t
nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen
und nur dann, wenn auch gefahren wird.
Die Winterreifenpflicht
für
Pkw wurde auch auf vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit geschlossenem,
kabinenartigem Aufbau (sogenannte
Microcars)
ausgedehnt
Lkw über 3,5
t
und Omnibusse
Lkw mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von über 3,5
t
und von solchen abgeleitete
Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils
1. November bis 15. April nur dann
verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.
Omnibusse und
von solchen abgeleitete
Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils
1. November bis 15. März nur dann
verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.
ACHTUNG
Die Winterreifenpflicht gilt für
Lkw über 3,5
t und Omnibusse
immer,
das heißt unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn
Schnee liegt oder nicht.
Von dieser Verpflichtung
ausgenommen sind Fahrzeuge
- Des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und
Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder
wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die
Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht
zweckmäßig ist
- Bei denen bauartbedingt oder
aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der
Verwendungsbestimmung "spezial" angebracht sind
- Mit denen Probe- oder
Überstellungsfahrten durchgeführt werden
Ein Reifen gilt
nur
dann als
Winterreifen, wenn er
die
Aufschrift "M+S",
"M.S."
oder "M&S"
trägt. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als
Winterreifen verwendet werden, wenn sie eine solche
Kennzeichnung haben.
Ein Spezialreifen gilt nur
dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift "ET",
"ML"
oder "MPT"
trägt.
Unser Bemühen ist es,
Sie laufend mit interessanten und wichtigen Themen zu
versorgen und Ihnen zusätzliche Besonderheiten
anzubieten.
Ich würde mich freuen,
wenn Sie mir eine
kurze Rückmeldung, Kritik oder noch offene
Informationswünsche über unsere Homepage zukommen
lassen.
Gerne stehe
ich Ihnen jederzeit auch persönlich zur Verfügung.
Ihr Ing. Gerald
Traxler
|