Der
vorliegende Text stellt eine allgemeine Information dar!
Ein
Ableiten auf einen konkreten Versicherungsschutz im
Einzelfall ist
aufgrund der Vielzahl der am Markt möglichen
Ausgestaltungen der Versicherungsverträge nicht
möglich.
Unfallversicherung
- wozu ?
Die
Unfallstatistiken zeigen, dass immer mehr Unfälle mit
teilweiser bis zu vollständiger Invalidität enden,
wodurch viele Unfallopfer ihren Beruf nicht mehr ausüben
können und ihre Existenz drastisch gefährdet ist.
Die
Unfallversicherung
bietet Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen wie Invalidität, Tod, und Krankenhausaufenthalt.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Unfallfolgen werden
durch die Leistungen des Unfallversicherers gemildert.
Die
Sozialversicherung
bezieht sich nur auf den Arbeits- und Wegunfall. Auch
ein durch eine Berufskrankheit verursachter körperlicher
Schaden wird einbezogen.
Die
private Unfallversicherung
bietet Schutz bei Unfällen im Arbeits- und
Privatbereich. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist
frei wählbar und die Leistungen sind frei vereinbar.
Auch
bietet die Unfallversicherung steuerliche
Vorteile: Die Prämien für eine Unfallversicherung
können im Rahmen
der Höchstbeiträge (Sonderausgaben) von den
steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.
Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung
unterliegen nicht
der Einkommensteuer.
Versicherungsschutz
Was
ist ein Unfall?
Unfall
ist ein Ereignis, dass
-
plötzlich
-
von außen
auf
ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis)
-
unfreiwillig
eine
Gesundheitsschädigung erleidet.
Als
Unfall gilt auch:
-
Ertrinken
-
Verbrennungen,
Verbrühungen
-
Einatmen
von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder
ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen
allmählich erfolgen
-
Verrenkungen
von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an
Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen
Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie
Meniskusverletzungen
Alle
diese Merkmale müssen vorliegen, damit ein Unfall auch
als Unfall im Rahmen der privaten Unfallversicherung
anerkannt wird.
Krankheiten
gelten nicht als Unfälle,
übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallsfolgen.
Dies gilt nicht für Wundinfektionen, verursacht durch
einen Unfall.
Der
Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle des
Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen, die für
die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.
Als
Fluggast gilt, wer weder Pilot noch Besatzungsmitglied
ist.
Fahrlässig
herbeigeführte Unfallereignisse werden im Sinne der
Versicherungsbedingungen nach „als vom Willen des
Versicherten unabhängig“ angesehen und führen zu
einer Leistung des Versicherers.
Die
„Plötzlichkeit“ bezieht sich auf den Eintritt des
Ereignisses und nicht auf den Eintritt der
Gesundheitsschädigung. Diese kann auch allmählich
erfolgen.
Beim
Einatmen von giftigen Gasen oder Dämpfen sowie beim
Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen darf die körperliche
Schädigung nicht allmählich erfolgen.
Versicherungsschutz
der Unfallversicherung
Dauerinvalidität
Ergibt
sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet,
dass als Folge eines Unfalles eine dauernde Invalidität
zurückbleibt, wird aus der hierfür vereinbarten Summe
der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag
gezahlt.
Innerhalb
des ersten Jahres ist eine Vorauszahlung bis zur
maximalen Todesfallsumme möglich. Die Bemessung des
Invaliditätsgrades erfolgt soweit wie möglich durch
die Gliedertaxe und unter Heranziehung ärztlicher
Gutachten.
Steht
der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig
fest, sind sowohl der Versicherte als auch der
Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich
bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich bemessen zu
lassen.
Bei
teilweisen Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit
– das Ausmaß bestimmt der medizinische Sachverständige
– werden die angegebenen Prozentsätze entsprechend
herabgesetzt.
Stirbt
der Versicherte
-
unfallbedingt
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung;
-
aus
unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall, ist nach dem Grad der Dauerinvalidität zu
leisten, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu
rechnen gewesen wäre;
-
unfallbedingt
oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach
dem Unfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität
zu leisten, mit dem auf den Grund der ärztlichen
Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Progression:
Die
Leistungsmodelle der am Markt tätigen Versicherer
weisen starke Unterschiede auf.
Unfalltod
Tritt
innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der
Tod als Folge eines Unfalles ein, wird die für den
Todesfall versicherte Summe gezahlt.
Auf
die Todesleistung werden Zahlungen, die für dauernde
Invalidität aus demselben Unfallereignis geleistet
worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für
dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.
Für
Personen unter 15 Jahre werden im Rahmen der
Versicherungssumme nur die aufgewendeten Begräbniskosten
ersetzt.
Taggeld
Taggeld
wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität
für
die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im
Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens
365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag
gezahlt.
Spitalgeld
Spitalgeld
wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte
wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger stationärer
Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage
innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag, gezahlt.
Als
Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die
sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher
Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die
Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken,
sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger,
Werkspitäler und Krankenreviere der Executive. (z.B.
Landeskrankenhäuser, Heeresspital, etc.)
Nicht
als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für
Lungenkranke (Pulmologie) sowie für unheilbar chronisch
Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, etc.
Unfallkosten
Bis
zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme
werden Unfallkosten ersetzt, sofern die innerhalb von 2
Jahren vom Unfalltag an gerechnet, entstehen und soweit
nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu
leisten ist, oder von einem Leistungsträger Ersatz
geleistet wurde.
Unfallkosten
sind:
-
Heilkosten
-
Kosten
für kosmetische Operation
-
Bergungskosten
-
Rückholkosten
-
Kosten
der Überführung
-
Kosten
für Begleitperson
Heilkosten
sind
Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet
wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren.
Hiezu zählen auch die notwendigen Kosten des
Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher
Gliedmaßen oder eines Zahnersatzes sowie anderer, nach
ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger
Anschaffungen.
Kosten
für kosmetische Operationen
die
je nach Abschluss der Heilbehandlung zur Verbesserung
des äußeren Erscheinungsbildes der Körperoberfläche
notwendig werden, weil diese unfallbedingt auf Dauer in
unzumutbarer Weise verunstaltet wurde, sind versichert.
Bergungskosten
Kosten,
die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Unfall
erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist
und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss.
Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines
Transportes bis zum nächstgelegenen Spital sind
ebenfalls versichert.
Rückholkosten
Das
sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich
empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines
Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle
oder vom Krankenhaus an seinen Wohnort oder zu seinem
Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus.
Kosten
der Überführung
Bei
einem tödlichen Unfall werden die Kosten der Überführung
des Toten zu dessen Wohnort in Österreich bezahlt.
Sonderleistungen:
Kinderlähmung,
Borreliose, Frühsommer-Meningoencephalitis (FMSE)
Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der
Kinderlähmung, Borreliose und der durch Zeckenbiß übertragenen
Frühsommer-Meningoencephalitis, wenn die Erkrankung
serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach
Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der
Versicherung zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn
(Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem
erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung,
Borreliose oder Frühsommer-Meningoencephalitis
diagnostizierten Krankheit zu Rate gezogen wurde.
Eine
Leistung wird nur für Tod oder dauernde Invalidität
erbracht. Die Leistung erfolgt im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme.
Herzinfarkt
Tritt
ein Herzinfarkt als Folge eines Unfalles auf, ist er in
der Unfallversicherung nicht versichert.
Ein
Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge.
Unfälle,
die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes erleidet
sind versichert.