Der vorliegende Text stellt eine allgemeine Information dar!

 Ein Ableiten auf einen konkreten Versicherungsschutz im Einzelfall ist aufgrund der Vielzahl der am Markt möglichen Ausgestaltungen der Versicherungsverträge nicht möglich.

 

Unfallversicherung -  wozu ?

Die Unfallstatistiken zeigen, dass immer mehr Unfälle mit teilweiser bis zu vollständiger Invalidität enden, wodurch viele Unfallopfer ihren Beruf nicht mehr ausüben können und ihre Existenz drastisch gefährdet ist.

Die Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen wie Invalidität, Tod, und Krankenhausaufenthalt. Die finanziellen Auswirkungen dieser Unfallfolgen werden durch die Leistungen des Unfallversicherers gemildert.

Die Sozialversicherung bezieht sich nur auf den Arbeits- und Wegunfall. Auch ein durch eine Berufskrankheit verursachter körperlicher Schaden wird einbezogen.

Die private Unfallversicherung bietet Schutz bei Unfällen im Arbeits- und Privatbereich. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist frei wählbar und die Leistungen sind frei vereinbar.

Auch bietet die Unfallversicherung steuerliche Vorteile: Die Prämien für eine Unfallversicherung können im Rahmen der Höchstbeiträge (Sonderausgaben) von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Kapitalleistungen aus der Unfallversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer.

 

Versicherungsschutz

Was ist ein Unfall?

Unfall ist ein Ereignis, dass

- plötzlich

von außen

auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis)

- unfreiwillig

eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall gilt auch:

- Ertrinken

- Verbrennungen, Verbrühungen

- Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen

- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen

Alle diese Merkmale müssen vorliegen, damit ein Unfall auch als Unfall im Rahmen der privaten Unfallversicherung anerkannt wird.

Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallsfolgen. Dies gilt nicht für Wundinfektionen, verursacht durch einen Unfall.

Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen, die für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.

Als Fluggast gilt, wer weder Pilot noch Besatzungsmitglied ist.

Fahrlässig herbeigeführte Unfallereignisse werden im Sinne der Versicherungsbedingungen nach „als vom Willen des Versicherten unabhängig“ angesehen und führen zu einer Leistung des Versicherers.

Die „Plötzlichkeit“ bezieht sich auf den Eintritt des Ereignisses und nicht auf den Eintritt der Gesundheitsschädigung. Diese kann auch allmählich erfolgen.

Beim Einatmen von giftigen Gasen oder Dämpfen sowie beim Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen darf die körperliche Schädigung nicht allmählich erfolgen.

 

Versicherungsschutz der Unfallversicherung

Dauerinvalidität

Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge eines Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hierfür vereinbarten Summe der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.

Innerhalb des ersten Jahres ist eine Vorauszahlung bis zur maximalen Todesfallsumme möglich. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt soweit wie möglich durch die Gliedertaxe und unter Heranziehung ärztlicher Gutachten.

Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich bemessen zu lassen.

Bei teilweisen Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit – das Ausmaß bestimmt der medizinische Sachverständige – werden die angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.

Stirbt der Versicherte

- unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung;

- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, ist nach dem Grad der Dauerinvalidität zu leisten, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre;

- unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem auf den Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

Progression:

Die Leistungsmodelle der am Markt tätigen Versicherer weisen starke Unterschiede auf.

Unfalltod

Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge eines Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.

Auf die Todesleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Unfallereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.

Für Personen unter 15 Jahre werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die aufgewendeten Begräbniskosten ersetzt.

Taggeld

Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

Spitalgeld

Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Unfalltag, gezahlt.

Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werkspitäler und Krankenreviere der Executive. (z.B. Landeskrankenhäuser, Heeresspital, etc.)

Nicht als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke (Pulmologie) sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, etc.

Unfallkosten

Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten ersetzt, sofern die innerhalb von 2 Jahren vom Unfalltag an gerechnet, entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten ist, oder von einem Leistungsträger Ersatz geleistet wurde.

Unfallkosten sind:

- Heilkosten

- Kosten für kosmetische Operation

- Bergungskosten

- Rückholkosten

- Kosten der Überführung

- Kosten für Begleitperson

Heilkosten

sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Hiezu zählen auch die notwendigen Kosten des Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen oder eines Zahnersatzes sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaffungen.

Kosten für kosmetische Operationen

die je nach Abschluss der Heilbehandlung zur Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Körperoberfläche notwendig werden, weil diese unfallbedingt auf Dauer in unzumutbarer Weise verunstaltet wurde, sind versichert.

Bergungskosten 

Kosten, die notwendig werden, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss. Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zum nächstgelegenen Spital sind ebenfalls versichert.

Rückholkosten 

Das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfallstelle oder vom Krankenhaus an seinen Wohnort oder zu seinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus.

Kosten der Überführung 

Bei einem tödlichen Unfall werden die Kosten der Überführung des Toten zu dessen Wohnort in Österreich bezahlt.

Sonderleistungen: 

Kinderlähmung,  Borreliose,  Frühsommer-Meningoencephalitis (FMSE)

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung, Borreliose und der durch Zeckenbiß übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, Borreliose oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krankheit zu Rate gezogen wurde.

Eine Leistung wird nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Die Leistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

Herzinfarkt

Tritt ein Herzinfarkt als Folge eines Unfalles auf, ist er in der Unfallversicherung nicht versichert.

Ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge.

Unfälle, die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes erleidet sind versichert.

Anfang