Der vorliegende Text stellt eine allgemeine Information dar!

 Ein Ableiten auf einen konkreten Versicherungsschutz im Einzelfall ist aufgrund der Vielzahl der am Markt möglichen Ausgestaltungen der Versicherungsverträge nicht möglich.

YACHT-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

Jeder Wassersportler haftet mit seinem gesamten Vermögen für Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportbootes einem Dritten schuldhaft zufügt.

Die Yacht-Haftpflicht-Versicherung ersetzt nicht nur diese Schäden, sondern übernimmt auch die Abwehr unberechtigter Forderungen. Die von den meisten Gesellschaften empfohlene Deckungssumme beträgt mindestens € 5 Millionen, pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Die Versicherung wird von dem Eigner abgeschlossen und gilt sehr oft weltweit für ihn, den Skipper und die Crew.

 

1. GEGENSTAND DER VERSICHERUNG

a. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mit-versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das im Zusammenhang mit Besitz und Gebrauch des in der Polizze genannten Fahrzeugs eingetreten ist, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadenersatz (für Personen, Sach- oder Vermögensschäden) in Anspruch genommen werden.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auch auf:

- die Haftpflicht aus Gebrauch von Beibooten des Fahrzeugs und aus Ausübung von Sport mit zum Fahrzeug gehörenden Wassersportgeräten und Tauchausrüstungen, vorausgesetzt, dass dies im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs geschieht, die Haftpflicht aus Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern, die Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), wobei hinsichtlich dieser Gewässerschäden  Ver- mögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die Haftpflicht für Schäden, die Unternehmern und Arbeitern entstehen, während sie an dem Fahrzeug eine Tätigkeit ausüben,

b. Mitversicherte Personen sind:

- der Eigner (wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist)

- der Skipper und die Crewmitglieder sowie jede Person, die sich mit Zustimmung des Versicherungsnehmers oder des Eigners als Gast an Bord des Fahrzeugs befindet

- jede Person, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers oder des Eigners im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs ein Beiboot des Fahrzeugs gebraucht oder Sport ausübt mit zum Fahrzeug gehörenden Wassersportgeräten oder Tauchausrüstungen

- Wasserskiläufer und Schirmdrachenflieger, die von dem Fahrzeug oder seinen Beibooten gezogen werden; dies gilt jedoch nur, soweit dieses Risiko nicht schon durch einen anderen Versicherungsvertrag gedeckt ist (Subsidiärhaftung).

2. GELTUNGSBEREICH

Der Versicherungsschutz gilt meistens weltweit.

3. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

a. Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst das Prüfen der Haftpflichtfrage, das Erbringen der Entschädigung, die die versicherten Personen aufgrund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer gerichtlichen Entscheidung zu zahlen haben, sowie das Abwehren unberechtigter Ansprüche.

b, Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Nr. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren. Wenn eine vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten einer versicherten Person scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

c. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten einschließlich der Kosten zur Abwendung und Minderung des Schadens werden nicht als Leistungen auf die betreffende Versicherungssumme angerechnet.

d. Für Haftpflichtansprüche, die nach dem Recht der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, gilt - unabhängig vom Gerichtsstand - folgende Sonderregelung:

Anstelle der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssummen gelten normalerweise andere Versicherungssummen für Personen- und/oder Sachschäden bzw. Vermögensschäden.

Durch ausdrückliche vorherige Vereinbarung können diese Sonderregelungs-Versicherungssummen festgelegt werden. In diesem Fall werden dann jedoch Aufwendungen des Versicherers für Kosten - abweichend von § 3 Nr. c - als Leistungen auf die betreffenden Versicherungssummen angerechnet, und zwar auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4. AUSSCHLÜSSE

Ausgeschlossen von der Versicherung sind üblicherweise:

- Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen, die eintreten, während das Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird (z. B. Einsatz des Fahrzeugs in Bareboat-Charter oder Skipper-Charter). 

Wenn die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeugs zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken gelten soll, ist immer eine vorherige besondere Vereinbarung nötig.

- Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen, die eintreten, während das Fahrzeug von einer verantwortlichen Person geführt wird, die nicht die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt; dabei bleibt jedoch die Verpflichtung zur Leistung gegenüber den übrigen versicherten Personen bestehen, wenn der Versicherungsnehmer oder Eigner das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Fahrzeugführer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein Unberechtigter das Fahrzeug geführt hat. 

- Bei Motorbootrennen, bei denen es allein auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird.

- Haftpflichtansprüche aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Tauchausrüstungen eintreten, wenn die die Tauchausrüstung gebrauchende Person nicht eine anerkannte Taucherlizenz besitzt.

- Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers oder des Eigners gegen mitversicherte Personen.

- Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander, soweit es um Sachschäden von weniger als € ..... geht; dasselbe gilt für Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer oder den Eigner.

- Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

-Haftpflichtansprüche, die auf Schadenersatzleistungen mit Strafcharakter ("Punitive Damages") gerichtet sind.

-Haftpflichtansprüche der eigenen beruflich beschäftigten Besatzungsmitglieder gegen den Versicherungsnehmer oder den Eigner, insbesondere aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherung für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieser Bedingungen jedoch gesetzliche Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bzw. der sonstigen Arbeitsunfall-Versicherer.

- Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden-Haftung, soweit es sich um solche Gewässerschäden handelt, die verursacht sind durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer, durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Fahrzeugs oder seiner Beiboote, durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen, durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben.

- Versicherungsansprüche aller Personen, die das haftungsauslösende Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt haben.

 

YACHT-KASKO-VERSICHERUNG

Die Yacht-Kasko-Versicherung deckt Schäden wie Totalverlust und Teilschäden an der eigenen Yacht.

Zwischen dem Eigner und dem Versicherer wird ein fester Wert (Feste Taxe) vereinbart, der während der gesamten Laufzeit des Vertrages gilt und bei Totalverlust ohne Abzüge reguliert wird. Wertanpassungen sind dabei jederzeit möglich. Teilschäden werden bis zur Höhe der vereinbarten Festen Taxe reguliert. Kosten für Neuteile, die im Rahmen einer Reparatur notwendig sind, werden ohne Abzüge erstattet.

Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten sollten in voller Höhe mitversichert sein !!!!!

1. VERSICHERTE SACHEN

Versichert sind das in der Polizze genannte Fahrzeug, die Maschinenanlage, die Ausrüstung, das Inventar, die Beiboote, das Zubehör und die persönlichen Effekten.

2. GELTUNGSBEREICH

a. Die Versicherung gilt für das in der Polizze genannte Fahrtgebiet. Es besteht auch Versicherungsschutz während aller üblichen Aufenthalte der versicherten Sachen außerhalb des Wassers (z. B. Winterlagerung, Werftaufenthalt) einschließlich des Anlandnehmens und Zuwasserlassens.

b. Für Transporte der versicherten Sachen gilt  4.

3. UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES

a. Der Versicherer haftet für Verlust und Beschädigung der versicherten Sachen

a1) in allen Fällen von Strandung, Wassereinbruch, Sinken, Angrundgeraten, Brechen/ Knicken/Verwinden von Masten, Bäumen und Spieren, Reissen von stehendem und laufendem Gut,

a2) in den Fällen von Unfall, Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Raub, Piraterie, Diebstahl des ganzen Fahrzeugs, mut- oder böswilligen Handlungen dritter Personen (z. B. Vandalismus), Zusammenstoß mit festen oder schwimmenden Gegenständen.

b. Bei Diebstahl einzelner Gegenstände besteht Deckung, wenn die Gegenstände mit dem Fahrzeug fest verbunden oder sachgemäß an Deck verzurrt sind; für Außenbordmotoren besteht diese Diebstahlsdeckung nur, wenn die Außenbordmotoren mit einer geeigneten Diebstahlsschutzvorrichtung gesichert sind.

c. Wenn besonders vereinbart ist, dass die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeugs zu Charterzwecken (Bareboat-Charter/Skipper-Charter) gilt, sind auch die Risiken Unterschlagung und betrügerische Aneignung mitgedeckt.

4. TRANSPORTE DER VERSICHERTEN SACHEN

a. Für Land- und Flusstransporte und für Transporte des getrailerten Fahrzeugs per Fähre besteht Versicherungsschutz innerhalb Europas bzw. innerhalb des in der Polizze genannten weiteren Fahrtgebiets, es sei denn, das Transportmittel hat nicht die erforderliche Eignung oder die versicherten Sachen sind nicht sachgemäß verladen und befestigt. Lose Teile sind gegen Diebstahl nur gedeckt, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder anderweitig sachgemäß gesichert sind. Für See- und Lufttransporte versicherter Sachen, ausgenommen jedoch des Fahrzeugs selbst und persönlicher Effekten, besteht Versicherungsschutz weltweit.

b. Für anderweitigen Versicherungsschutz bei Transporten der versicherten Sachen ist vorherige besondere Vereinbarung nötig.

5. GEFAHRERHÖHUNG

Nachträgliche Gefahrerhöhungen, wie z. B. gelegentliches Überschreiten der Fahrtgrenzen, gelten als angezeigt und damit als versichert, müssen aber sobald wie möglich dem Versicherer nachgemeldet werden. Der Versicherer kann für die Gefahrerhöhung eine angemessene Zuschlagsprämie erheben.

6. AUFWENDUNGEN

a. Aufwendungen, insbesondere auch für Bergungs- und Hilfsleistungen Dritter, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens (11 Nr. b.) für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen, auch wenn sie erfolglos geblieben sind. Dasselbe gilt für Aufwendungen, die zur Wrackbeseitigung und Entsorgung erforderlich sind.

b. Dieser Aufwendungsersatz sollte nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Für ihn gilt auch nicht die Selbstbeteiligung (8.).

7. AUSSCHLÜSSE

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

- Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird  (z. B. Einsatz des Fahrzeugs in Bareboat-Charter oder Skipper-Charter). Wenn die Versicherung auch bei Verwendung des Fahrzeugs zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken gelten soll, ist vorherige besondere Vereinbarung nötig,

- Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

- Schäden, die verursacht sind durch Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler oder durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für die von dem Fehler bzw. der Abnutzung betroffenen Teile selbst. Verlust oder Beschädigung, die als Folge des Fehlers bzw. der Abnutzung an anderen Teilen der versicherten Sachen entstehen, sind im Umfang dieser Bedingungen gedeckt,

- Schäden, die verursacht sind durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, politische Gewalthandlungen, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme und Eingriffe von hoher Hand,

- Schäden, die verursacht sind durch Kernenergie und Radioaktivität,

- mittelbare Schäden (z. B. Beeinträchtigung der Rennfähigkeit, Minderwert, entgangene Gebrauchsvorteile),

- Geld, Wertsachen, Schmuck,

- Kunstgegenstände und Antiquitäten, wenn der Wert des einzelnen Gegenstands € ....... übersteigt.

8. SELBSTBETEILIGUNG

Die in der Polizze genannte Selbstbeteiligung ist je Schadenfall zu berücksichtigen. Sie gilt jedoch oft nicht nicht bei Totalverlust, Transportschäden gemäß  4. Nr.a, Schäden an persönlichen Effekten und Schäden durch Brand oder Blitzschlag.

9. VERSICHERUNGSWERT = FESTE TAXE

a. Versicherungswert ist der Neuwert (Wiederbeschaffungswert für gleichartige neue Sachen). Die Höhe dieses Wertes ist als Taxe festgeschrieben auf den Gesamtbetrag der in der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme.

b. Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.

10.  HÖHE DER ENTSCHÄDIGUNG

a. Bei Totalverlust, einschließlich des Falles des konstruktiven Totalverlustes (die notwendigen Wiederherstellungskosten übersteigen die Feste Taxe), wird die Feste Taxe gemäß  9. ersetzt.

b. Bei Teilschäden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge "neu für alt" ersetzt. Die durch den Schadenfall verursachten Transportkosten zur Reparaturwerft und zurück werden wie die Wiederherstellungskosten ersetzt. Für Schäden an persönlichen Effekten ist, falls keine anderweitige besondere Vereinbarung getroffen ist, die Entschädigung je Schadenfall begrenzt auf ..... % der Festen Taxe, maximal € ......

c. Erzielbare Erlöse aus Restwerten werden auf die Entschädigungsleistung nach  a. und b. angerechnet. Der Versicherungsnehmer kann die Anrechnung nicht dadurch abwenden, dass er dem Versicherer die Reste zur Verfügung stellt.

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